Autor: raphpa
FSG-GÖD Finanz Video
Unsere Forderungen
In Zeiten wie diesen brauchen DienstnehmerInnen dringender denn je eine Personalvertretung, die klar auf ihrer Seite steht und nicht dem Dienstgeber verpflichtet ist.
Die FSG-GÖD ist die Personalvertretung auf EURER Seite. Wir fordern Respekt für eure Leistungen und eine Offensive für den öffentlichen Dienst.
» Wir verlangen Abfertigung für alle und faire Entlohnung – Leistung verdient Anerkennung!
» Wir fordern Rechtsanspruch auf Altersteilzeit und Arbeitszeitverkürzung – Work-Life-Balance muss mehr als ein Schlagwort sein!
» Wir brauchen eine echte Personaloffensive statt fauler Budgettricks – Schluss mit den Einsparungen!
Darum bei den
Personalvertretungswahlen
von 27. bis 28. November 2019
FSG-GÖD.
Damit ihr nicht zu kurz kommt.
Wie und wo wählen?
Zeit und Ort der Wahl
Zeit und Ort der Wahl sowie die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens 14 Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich vom jeweiligen Dienststellenwahlausschuss durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle bekannt gegeben.
Die Stimmzettel
Die Wahl erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Fachausschüsse und Zentralausschüsse werden gemeinsam mit den Dienststellenausschüssen und den Vertrauenspersonen gewählt. Der amtliche Stimmzettel ist für die Wahl des Dienststellenausschusses weiß, von Vertrauenspersonen blau, des Fachausschusses gelb und des Zentralausschusses grün.
Briefwahl
Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben. Eine Briefwahl, d.h. Stimmabgabe auf dem Postweg bzw. auf dem Wege der Dienstpost, ist jedoch zulässig, wenn die Wahlberechtigten am Wahltag nicht an dem Ort, an dem sie ihr Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sein können. Die Briefwahl muss beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss rechtzeitig beantragt werden. Bei offenkundigem Vorliegen der Voraussetzungen, bspw. Karenzurlaub, Dienstzuteilungen, Präsenzdienst, etc., kann der Dienststellenwahlausschuss aber auch ohne Antrag die Zulässigkeit der Briefwahl aussprechen.
Wer wird gewählt?
Gewählt werden die PersonalvertreterInnen in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Die Aufgabe der PersonalvertreterInnen ist es, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. PersonalvertreterInnen setzen sich dafür ein, dass die geltende Rechtslage zugunsten der Bediensteten eingehalten wird. Sie sind dem Wohl der Bediensteten verpflichtet.
Gewählt werden können Bedienstete, die das aktive Wahlrecht besitzen, sich am Stichtag der Wahl mindestens sechs Monate im Bundesdienst, im Dienst als LandeslehrerInnen oder in einem Lehrverhältnis zum Bund befinden, das 15. Lebensjahr vollendet haben und österreichische StaatsbürgerInnen sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.
Nicht wählbar sind Mitglieder der Bundesregierung, StaatssekretärInnen, die/der PräsidentIn des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (bzw. des Wiener Stadtsenates). Bedienstete, die Dienstgeberfunktionen ausüben oder maßgeblichen Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, sind ebenfalls nicht wählbar.
Dienststellen-, Fach,- und Zentralausschüsse
Die PersonalvertreterInnen wirken in verschiedenen Ausschüssen, den Dienststellenausschüssen, Fachausschüssen und Zentralausschüssen. Diese werden bei den Personalvertretungswahlen gewählt.
In einer Dienststelle mit mindestens 20 Bediensteten wird ein Dienststellenausschuss eingerichtet. Hat die Dienststelle zwischen fünf und neun Bedienstete, wird eine Vertrauenspersonen gewählt, bei 10 bis 19 Bediensteten zwei Vertrauenspersonen. In Dienststellen mit dauernd mindestens fünf begünstigten Behinderten wird außerdem eine Behindertenvertrauensperson gewählt.
An welchen Dienststellen Fachausschüsse einzurichten sind, ist im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt (§ 11). Dazu gehören, um nur einige Beispiele zu nennen, die Landespolizeidirektionen, die Oberlandesgerichte, BundeslehrerInnen in den einzelnen Bundesländern oder auch gewisse Organisationseinheiten im Bereich des Bundesheeres.
Zentralausschüsse werden für die Bediensteten in den Zentralstellen, das sind alle Bundesministerien, eingerichtet. (§ 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz)
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle, die am Stichtag der Wahl, den 9. Oktober 2019, seit mindestens drei Wochen Bundesbedienstete, LandeslehrerInnen oder Lehrlinge des Bundes sind und am Tag der Ausübung des Wahlrechts in einem aktiven Bundesdienstverhältnis (oder Lehrverhältnis) stehen.
Als im Dienststand befindlich gelten auch Bedienstete, die sich auf Urlaub, im Karenzurlaub, im Krankenstand befinden, ihren Präsenzdienst leisten oder vom Dienst suspendiert sind.
Wer am Stichtag der Wahl einer bestimmten Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ist an dieser Dienststelle wahlberechtigt. Wer nur vorübergehend einer Dienststelle zur Dienstleistung zugeteilt ist, bleibt an seiner/ihrer ursprünglichen Dienststelle wahlberechtigt. Lehrlinge sind an der Dienststelle wahlberechtigt, an der sie überwiegend ausgebildet werden.
Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist für das Wahlrecht unerheblich. Nicht wahlberechtigt sind Bedienstete, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
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ÖGB-Infobroschüre Familienbonus Plus
Was ist der Familienbonus? Wie kann er beantragt werden? Wer profitiert? – Diese und viele weitere Fragen zum Thema werden in der neuen Broschüre der ÖGB-Frauen „Familienbonus Plus“ beantwortet. Download PDF
Info zur 2. Dienstrechtsnovelle 2018
Am 12. Dezember 2018 hat der Nationalrat die 2. Dienstrechtsnovelle 2018 beschlossen. Alle Infos im Detail gibt es HIER.
Die Gehaltstabellen 2020
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