Hilfreiche Infos zum Absetzen des Gewerkschaftsbeitrags.
Gewerkschaftsbeiträge, die bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden sind (ersichtlich auf dem Bezugszettel unter „Abzüge“), müssen auf dem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung (bzw. der Einkommen-steuererklärung) nicht noch einmal angegeben werden.
Unter der Kennzahl 717 sind „Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen – tatsächlich zustehender Jahresbetrag – ausgenommen Betriebsratsumlage“ einzutragen.
Das bedeutet:
- Wenn außer dem bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigten Gewerkschaftsbeitrag keine sonstigen Beiträge geltend gemacht werden, besteht keinerlei Handlungsbedarf.
- Wenn neben dem Gewerkschaftsbeitrag jedoch „sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen“ steuerlich geltend gemacht werden, muss bei der Kennzahl 717 der Gesamtbetrag aller derartigen Beiträge (also inkl. dem bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigten jährlichen Gewerkschaftsbeitrag) angegeben werden. Geschieht das nicht, werden die bereits berücksichtigten Gewerkschaftsbeiträge wieder zum Einkommen addiert und nachversteuert. GÖD-Beitrag steuerlich absetzen