Im Rahmen der letzten großen Novellierung der Regelungen betr. Fahrtkostenzuschuss (2. Dienstrechts-Novelle 2007) konnte die GÖD die automatische Valorisierung der Beträge durchsetzen. Diese erfolgt nun zum siebten Mal.
Der Fahrtkostenzuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale. Die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (L 34) muss beim Dienstgeber abgegeben werden.
Ab 1. Februar 2023* beträgt der Fahrtkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat (in Klammer die bisherigen Beträge)
bei Anspruch auf das „kleine“ Pendlerpauschale
Einfache Fahrtstrecke | Fahrtkostenzuschuss (in Euro) |
20 km bis 40 km | 24,18 (23,01) |
mehr als 40 km bis 60 km | 47,82 (45,50) |
mehr als 60 km | 71,47 (68,01) |
bei Anspruch auf das „große“ Pendlerpauschale
Einfache Fahrtstrecke | Fahrtkostenzuschuss (in Euro) |
2 km bis 20 km | 13,16 (12,52) |
mehr als 20 km bis 40 km | 52,20 (49,67) |
mehr als 40 km bis 60 km | 90,87 (86,47) |
mehr als 60 km | 129,77 (123,48) |
*Falls der erhöhte Fahrtkostenzuschuss auf dem Februargehaltszettel noch nicht aufscheint, wird die Differenz nachbezahlt.