Gewählt werden die PersonalvertreterInnen in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Die Aufgabe der PersonalvertreterInnen ist es, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. PersonalvertreterInnen setzen sich dafür ein, dass die geltende Rechtslage zugunsten der Bediensteten eingehalten wird. Sie sind dem Wohl der Bediensteten verpflichtet.
Gewählt werden können Bedienstete, die das aktive Wahlrecht besitzen, sich am Stichtag der Wahl mindestens sechs Monate im Bundesdienst, im Dienst als LandeslehrerInnen oder in einem Lehrverhältnis zum Bund befinden, das 15. Lebensjahr vollendet haben und österreichische StaatsbürgerInnen sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.
Nicht wählbar sind Mitglieder der Bundesregierung, StaatssekretärInnen, die/der PräsidentIn des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (bzw. des Wiener Stadtsenates). Bedienstete, die Dienstgeberfunktionen ausüben oder maßgeblichen Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, sind ebenfalls nicht wählbar.
Dienststellen-, Fach,- und Zentralausschüsse
Die PersonalvertreterInnen wirken in verschiedenen Ausschüssen, den Dienststellenausschüssen, Fachausschüssen und Zentralausschüssen. Diese werden bei den Personalvertretungswahlen gewählt.
In einer Dienststelle mit mindestens 20 Bediensteten wird ein Dienststellenausschuss eingerichtet. Hat die Dienststelle zwischen fünf und neun Bedienstete, wird eine Vertrauenspersonen gewählt, bei 10 bis 19 Bediensteten zwei Vertrauenspersonen. In Dienststellen mit dauernd mindestens fünf begünstigten Behinderten wird außerdem eine Behindertenvertrauensperson gewählt.
An welchen Dienststellen Fachausschüsse einzurichten sind, ist im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt (§ 11). Dazu gehören, um nur einige Beispiele zu nennen, die Landespolizeidirektionen, die Oberlandesgerichte, BundeslehrerInnen in den einzelnen Bundesländern oder auch gewisse Organisationseinheiten im Bereich des Bundesheeres.
Zentralausschüsse werden für die Bediensteten in den Zentralstellen, das sind alle Bundesministerien, eingerichtet. (§ 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz)